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Kauf eines fertigen Bauplatzes
Grundstückskaufverträge werden vor einem Notar geschlossen. Versichern Sie sich vorweg über die planungs- und baurechtlichen Eigenschaften des Grundstückes, da Größe und Art des Bauwerkes in aller Regel dem Bauherren nicht freigestellt sind. Die Entscheidung ist vielmehr durch vielerlei öffentliche Vorschriften eingeengt. Lassen Sie sich Art und Maß der baulichen Nutzung erläutern und notfalls bestätigen. An den Eigentumsgrenzen zu den Nachbargrundstücken sind Rechte und Pflichten zu beachten, die sich aus öffentlichem und privatem Nachbarrecht ergeben (wichtig sind z.B. Abstände und Abstandsflächen). Wenn Ihnen die Grenzlinien nicht klar sind, hilft das rechtsverbindliche Aufsuchen der Grenzlinien durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (Grenzherstellung).
1. Teilungsvermessung
Die Teilungsvermessung wird entsprechend den Vorgaben von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt. Er stellt die alten Grenzen wieder her, fügt die neuen Grenzen ein, lädt zu einem Grenztermin, bei dem die Lage der alten Grenzen aufgezeigt wird und die beteiligten Parteien bezüglich der neuen Grenzen schriftlich bestätigen, dass die Grenzen mit Ihrem Vertragswillen übereinstimmen. Das anerkannte Messungsergebnis wird vom Katasteramt in den amtlichen Nachweis übernommen. Von dort werden Finanzamt und Grundbuchamt über die neu entstandenen und aufgehobenen alten Flurstücke benachrichtigt. Der Notar nimmt die Auflassungserklärung entgegen und stellt den Antrag auf Grundbuchumschreibung, damit die neuen Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.
2. Planung des Bauvorhabens
Die Anfertigung von Bauzeichnungen lohnt sich erst dann, wenn die Eigenschaften des Grundstückes festgestellt sind. Dies geschieht idealerweise durch den Lageplan zu Planungszwecken, der den rechtmäßigen Katasterbestand, Planungsrecht, die planungsrelevante Topographie (Häuser, Wege, Straßen, Bäume usw.) in einem möglichst großen Maßstab darstellt. Dieser Lageplan zeigt dem Architekten das Grundstück mit allen Eigenschaften auf. Für die Planung des Bauvorhabens ist der Architekt verantwortlich, der sich mit Ihnen über Ihre Wünsche abstimmt. Sind die Bauzeichnungen fertig, empfiehlt es sich, das Bauvorhaben vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in den Lageplan eintragen zu lassen. Abstandsflächen und Freiflächen (Maß der baulichen Nutzung) werden berechnet und überprüft. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bescheinigt auf dem Lageplan, dass das Kataster richtig dargestellt ist, die Topographie zeitnah erhoben wurde und das Bauvorhaben geometrisch mit den planungsrechtlichen Festlegungen übereinstimmt. Diesen Lageplan zum Bauantrag unterschreiben ebenfalls der Bauherr und der Architekt. Der Architekt reicht den Bauantrag bei der zuständigen Stelle ein. Nach Erteilung der Baugenehmigung kann mit dem Bau begonnen werden.
3. Absteckungsarbeiten
Vor dem unmittelbaren Baubeginn werden die Außenkanten des Bauwerkes in die Örtlichkeit übertragen. Es wird dadurch gewährleistet, dass das Bauvorhaben mit der Baugenehmigung übereinstimmt. Die abgesteckten Gebäudepunkte dienen der bauausführenden Firma als Grundlage zur Errichtung des Bauwerkes.
4. Gebäudeeinmessung
Das Vermessungs- und Katastergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern fordert vom Bauherren die amtliche Einmessung des Gebäudes. Sie dient dazu, das Katasterkartenwerk fortzuführen, wodurch das Bauwerk in den vielen Nachweisen, die das öffentliche Leben betreffen, dokumentiert wird. (siehe auch Hinweise zur Gebäudeeinmessung).
5. Grenzbescheinigung
Nach der Gebäudeeinmessung ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in der Lage, Ihnen eine Grenzbescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass Sie mit Ihrem Bauwerk die Grenze nicht überschritten und damit die Rechte Ihrer Nachbarn gewahrt haben. Mit dieser Bescheinigung sind in der Regel Zahlungsraten Ihres Bankkredits verbunden.
III Hinweise zur Gebäudeeinmessung
Die Gebäudeeinmessungspflicht gleicht einer öffentlichen Last, die auf dem Grundstück liegt. Sie ist keine persönliche Verpflichtung des Bauherrn oder des Veräußerers. Bei Kauf eines noch nicht eingemessenen Gebäudes geht die Einmessungspflicht auf den neuen Eigentümer über, unabhängig von den im Kaufvertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen. Dieser Übergang erfolgt sooft und solange bis die Einmessungspflicht erfüllt ist. Öffentliche Verpflichtungen können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen aufgehoben werden.
Gesetzliche Grundlagen:
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern – Vermessungs- und Katastergesetz – (VermKatG), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16.Feburar 2009 (GVOBI. M-V S.
261)
- Kostenverordnung für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen (Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V) vom 15.12.2008 (GVOBI. M-V S. 530)
Auszug aus dem VermKatG M-V
§ 3
Vermessungstellen
(1) Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
....
2. die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Vermessungs- und Katasterbehörden,
3. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,
....
§ 6
Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen
(1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind berechtigt, zu diesem Zweck Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung und Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden.
§ 14
Pflichten der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten
(1) Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen.
(2) Ist für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich, so haben die jeweiligen Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken diese zu veranlassen und die Kosten für die Durchführung zu tragen.
(3) Wird auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Grundstückseigentümer oder Gebäudeeigentümer die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen und die Kosten für die Durchführung zu tragen. Satz 1 gilt auch für die seit dem 30.April 1994 nach § 64 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern genehmigungsfreien Wohngebäude. Wird das Gebäude auf Grund eines Erbbaurechtes errichtet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.
(4) Die Vermessungs- und Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten durchführen oder von einer anderen Vermessungsstelle durchführen lassen.
Gebührentarife
Die Gebühren für Vermessungsarbeiten sind für alle Vermessungsstellen in einem identischen Gebührentarif festgeschrieben. Die Grundgebühr bemisst sich nach dem Herstellungswert der baulichen Anlage(n).
Auszug aus dem Gebührentarif:
Herstellungswert
bis 25.000 EUR
bis 250.000 EUR
bis 500.000 EUR
bis 1.000.000 EUR
bis 1.500.000 EUR
bis 2.500.000 EUR
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Grundgebühr
220 EUR
475 EUR
950 EUR
1250 EUR
1500 EUR
1900 EUR
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Diese Gebühren sind umsatzsteuerpflichtig.
Weiterhin sind Kosten für die Vermessungsunterlagen - Vorbereitungsgebühr- (52 EUR, umsatzsteuerpflichtig) und die Gebühr für die Übernahme der Vermessungsergebnisse in die Liegenschaftsdokumentation - Fortführung des Liegenschaftskatasters – (10% der Grundgebühr, umsatzsteuerfrei) hinzuzurechnen.
Beispiel: Einfamilienhaus, Herstellungswert 135.000 €
Vorbereitungsgebühr:
Vermessungsgebühr:
Fortführung des Liegenschaftskatasters:
Summe:
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52,00 € zzgl. 19% Ust.
475,00 € zzgl. 19% Ust.
47,50 €, umsatzsteuerfrei
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61,88 €
565,25 €
47,50 €
674,63 €
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Vorbereitungs- und Vermessungsgebühr wird durch die Vermessungsstelle jeweils nach Erbringung der Leistung erhoben.
Die Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters wird zeitlich versetzt durch das Kataster- und Vermessungsamt erhoben, nachdem die von der Vermessungsstelle erbrachten Leistungen im Liegenschaftskataster eingearbeitet sind.
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